Unser Antrag an die FU-Landesversammlung: Die CSU- Europagruppe wird aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die A1 Bescheinigungspflicht für Dienstreisen ins Ausland ersatzlos gestrichen wird.
Ziel ist es, kostspielige bürokratische Auflagen zu reduzieren, und grenzübergreifendes Arbeiten in Europa
zu fördern, anstatt zu beschweren.
Begründung:
Dienstreisen ins europäische Ausland erfordern eine sogenannte „A1 Bescheinigung“, die tagesgenau
den Status der Sozialversicherung in einem EU-Mitgliedstaat belegt. Ein deutscher Mitarbeiter
eines Unternehmens, der zu einer Dienstreise ins benachbarte EU-Ausland reist, hat eine solche
Bescheinigung bei sich zu führen. Zweck ist es, die Sozialversicherung im Heimat- / Vertragsland zu
belegen, und / oder gegebenenfalls die Grundlage für eine fällige Sozialabgabe im EU-Ausland zu
bilden. Eine „de-Minimus“ Regel gibt es nicht, sodass theoretisch bei einer Dienstreise von nur einem
Tag, eine solche Bescheinigung erforderlich ist. Aus Furcht vor Strafen erstellen Unternehmen eine A1 Bescheinigung bereits für Dienstreisen von 1-2 Tagen.
Die Bescheinigung wird per Systemschnittstelle zwischen den Personalabrechnungssystemen der
Unternehmen und der Sozialbeitragsabführenden Krankenkasse (BKK) erstellt.
Warum ist das ein Problem?
1) Die Systemverknüpfung von Abrechnungssystemen und den BKKs kostet erheblichen
Aufwand an Geld und personellen Ressourcen:
▪ Systemkosten (Lizenzgebühr und Implementierungskosten) im Millionen Bereich (je nach
Größe des Unternehmens, z.B. zwischen 0.5 und 2-3 Mio. EUR)
▪ Personalkosten (für ein Unternehmen mit ca. 1.500 Mitarbeitern sind in der Regel 2
Mitarbeiter in der Personalabrechnung notwendig (auch wegen Urlaubs- und
Krankheitsredundanz); Vollkosten (Gehalt, Sozialabgaben, sonstige Kosten für
Zusatzleistungen, Trainings, etc.) liegen hier bei ca. 120.000 EUR pro Person im Jahr, also
ca. 240.000 EUR pro Jahr
Die A1 Bescheinigung ist weitestgehend unsinnig, bzw. es gibt kein Problem, das es zu lösen gilt:
▪ Mitarbeiter, die von ihren Unternehmen auf Dienstreise geschickt werden, sind im Heimat-
bzw. Vertragsland sozialversichert. Die Einhaltung der Sozialversicherungspflicht wird von Gesetzen geregelt, die die Unternehmen kontrollieren, und deren Geschäftsführer bei
Nichteinhaltung ins Gefängnis schicken können. Die bestehenden Kontrollmöglichkeiten
reichen hier aus (z.B. Prüfung durch Wirtschaftsprüfer, mögliche Stichproben anhand der
Reisekostentools).
▪ Substanzielle Arbeitszeiten im Ausland müssen in den jeweiligen Ländern für Steuer- und
Sozialversicherungszwecke angemeldet werden, und werden bei den meisten Unternehmen
im Rahmen von Entsenderichtlinien gehandhabt. Schwellen zur Informations- bzw.
Anmeldepflicht liegen hier bei den meisten Ländern bei 30, bzw. 60 Tagen im Jahr. Diese
Anzahl an Tagen, wird bei der großen Mehrzahl an kurzen Dienstreisen von einigen wenigen
Tagen im Jahr nie erreicht.
Dienstreisen in einzelne Länder, die diese substanziellen Schwellen unterschreiten, sollten
deshalb von der unverhältnismäßigen Ressourcen- und Kostenlast der A1 Bescheinigung
ersatzlos befreit werden.